SATZUNG

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)Der  im Jahr 1998 gegründete Verein führt den Namen Siegener Tafel e.V, ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter Vereinsregister Nr.: 2395 und Mitglied von Tafel Deutschland e.V.

2)Der Verein hat seinen Sitz in Siegen

3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§2 Ziel, Zweck und Gemeinnützigkeit

1)Die Siegener Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)Zweck des Vereins ist es, Bedürftige mit nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu versehen.

3)Hierzu werden die Mitglieder der Siegener Tafel e.V. natürliche Personen, Institutionen und juristische Personen ansprechen, die solche Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs unentgeltlich für diese Zwecke abgeben können.

4)Diese gespendeten Gegenstände werden von den größtenteils ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern an die Bedürftigen persönlich direkt übergeben, zum Teil aber auch an die Wärmestuben, Frauenhäuser und städtische Gemeinschaftsunterkünfte o.ä. caritative Einrichtungen weitergeleitet.

5)Im Sinne dieses von der Siegener Tafel e.V. verfolgten Zieles der Versorgung Bedürftiger mit den genannten Gegenständen wird die Siegener Tafel e.V. sıch auch um Öffentlichkeitsarbeit bemühen und dementsprechende Publikationen und Erklärungen herausgeben.

6)Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 dieser Satzung gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu erbringen.

7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sınd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8) Mitgliedern des Vorstandes kann für Verwaltungsaufgaben auf Grundlage eines Dienstvertrages eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss,  Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.

9) Mitgliedern des Vorstandes kann alternativ durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1)Der Beitritt zum Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und teilt sie dem neuen Mitglied schriftlich mit. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme hat die betroffene Person die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Beschwerde einzulegen, Bleibt der Vorstand bei seinem Beschluss, entscheidet über die Beschwerde die nächste Mitgliederversammlung.

2)Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich in besonderer Weise um die Belange der Tafel verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1)Die Mitgliedschaft endet  durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Verlust der Rechtsfähigkeit

2)Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3)Vorausgezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.

4)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

5)Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher Mahnung durch den/die Schatzmeister/in nicht innerhalb von 3 Monaten ab Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

6)Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vermögens.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

1)Die Mitgliederversammlung beschließt die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe und Fälligkeit.

2)Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

1)Der geschäftsfürende Vorstand gemäß § 26BGB besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvetretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Referenten/in für Öffentlichkeitsarbeit
  4. dem/der Schatzmeister/in
  5. dem/der Schriftführer/in

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich einer  der beiden Erstgenannten befinden muss, gerichtlich und außergerichtlich vertreten

2) Darüber hinaus können bis zu 4 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Diese bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand.

3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann ein Geschäftsführer/Geschäftsführe-rin und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsarbeiten und die Bildungstätigkeiten eingestellt warden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

4) Wird ein Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellt, gehört dieser/diese dem Vorstand als beratendes Mitglied an.

5)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedoch gilt bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Satzung: Die Amtszeit des/der ersten Vorsitzenden, des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und des Schriftführers/Schriftführerin dauert 3 Jahre. Die Amtszeit des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Referenten/Referentin  für Öffentlichkeitsarbeit und der Beisitzer beträgt einmalig zwei Jahre.

6)Wählbar sind alle natürlichen Mitglieder des Vereins. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.  Fällt ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte ein Mitglied, das die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1)Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

2)Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  4. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  5. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
  6. Satzungsänderungen
  7. Auflösung des Vereins

 

§9 Berufung der Mitgliederversammlung

1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalenderhalb-jahr  statt.

2)Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb von 4 Wochen verpflichtet,  wenn dies von 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

 

 

§10 Form der Berufung

1)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.  Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.

2)Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

3) Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um weitere Tagesordnungspunkte muss beim Vorstand mindestens eine Kalenderwoche vorher schriftlich eingetroffen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§11 Beschlussfähigkeit

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

2) Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins  ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4 )Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nach der zuvor genannten Vorschrift nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen,

5) Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstage stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

6) Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach der zuletzt genannten Vorschrift zu enthalten.

7) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der  stellvetretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser/diese verhindert, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter-/in.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied einschließlich der Ehrenmitglieder eine Stimme.

3)Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

4)Soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5)Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen  erforderlich.

6)Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von ¾  der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7)Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins  ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang (Blockwahl) abgestimmt wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, ist die Wahl zu wiederholen. Nunmehr genügt die einfache Mehrheit.

 

§13 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen.  Protokollführer ist der Schriftführer/die Schriftführerin, bei dessen/deren Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer/die Protokollführerin.

3)Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§14 Kassenführung

1.Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.

2.Der Jahresabschluss wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend.

 

§15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

$16 Schlussbestimmung

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.