Die Grundsätze der Tafel

Darauf können Sie vertrauen: Die Mitglieder der Tafel Deutschland verpflichten sich, folgende acht Grundsätze bei ihrer Arbeit einzuhalten.

Grundsatz 1

Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und geben diese an Bedürftige ab.

Durchführungsbestimmung:

  • Die Tafeln können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben.
  • Der Schwerpunkt muss auf dem Einsammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.
  • Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag. Notwendige Kostenbeiträge sollen so gering wie möglich sein. Der Kostenbeitrag muss sich einerseits am sozialen Auftrag der Tafeln und andererseits an der prekären Situation der Empfängerinnen und Empfänger unserer Leistungen orientieren.
  • Die Ermittlung der Bedürftigkeit orientiert sich an der Abgabenordnung § 53 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wird von jeder Tafel individuell festgelegt.
  • Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt unter Beachtung der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und des Infektionsschutzgesetzes.

Grundsatz 2

Die Arbeit der Tafeln ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie kann – wenn möglich und notwendig – unterstützt werden durch unterschiedlich finanzierte und geförderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Grundsatz 3

Die Arbeit der Tafeln wird durch Spenderinnen und Spender sowie Sponsorinnen und Sponsoren unterstützt. Tafeln freuen sich über Sach-, Geld- und Zeitspenden. Der Kauf von Lebensmitteln ist erlaubt, wenn er durch die Spenderin oder den Spender erfolgt und an die Tafeln weitergegeben wird (Sachspende) und/oder für Projekte und Anlässe (z.B. Kinder-, Seniorenprojekte, Weihnachtsfeier, Tafeltag) genutzt wird.

Grundsatz 4

Die Tafeln arbeiten unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen. Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen.

Grundsatz 5

Der Name „Tafel“ ist als eingetragenes Markenzeichen durch die Tafel Deutschland e.V. rechtlich geschützt.

Durchführungsbestimmung:

  • Die Bezeichnung des Vereins oder des Projekts ist grundsätzlich die Ortsbezeichnung in Verbindung mit dem vorangestellten oder nachgestellten Namen „Tafel“ und ggf. e.V., z.B. Tafel Berlin e.V. oder Berliner Tafel e.V.
  • Tafeln in Trägerschaft dürfen die Bezeichnung des Trägers als Zusatzinformation verwenden.
  • Davon abweichende Bezeichnungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Tafel Deutschland e.V.
  • Der Name „Tafel“ ist schriftlich bei der Tafel Deutschland e.V. zu beantragen und wird ausschließlich an juristische Personen für konkrete Tafelprojekte vergeben.
  • Das Logo der Tafel Deutschland e.V. sollte von der lokalen Tafel in Form und Farbe mit der jeweiligen Ortsbezeichnung ohne jede Veränderung übernommen werden.

Grundsatz 6

Die Arbeit der Tafeln steht überwiegend im lokalen Bezug. Die Tafeln respektieren den Gebietsschutz, ohne miteinander zu konkurrieren.

Durchführungsbestimmung:

  • Bei Unstimmigkeiten in der regionalen Tafel-Arbeit, z. B. bei Tafel-Neugründungen oder bei bereits bestehenden Tafeln, sollte vorrangig eine einvernehmliche Lösung im Interesse der Bedürftigen vor Ort angestrebt werden.
  • Ist dies nicht möglich, ist der zuständige Landesverband hinzuzuziehen.
  • Die Tafeln tauschen regional und überregional Informationen und Erfahrungen aus.
  • Die Tafeln helfen einander mit dem Ziel, die lokale Tafel-Arbeit wirkungsvoll zu unterstützen.

Grundsatz 7

Die Tafel-Grundsätze der Tafel Deutschland e.V. sind Leitlinien zur Arbeit der Tafeln in Deutschland. Die Tafel erklärt durch ihre Mitgliedschaft in der Tafel Deutschland e.V. und die Unterschrift die Anerkennung und Einhaltung der Tafel-Grundsätze.

Grundsatz 8

Die Tafel Deutschland e.V. achtet auf die Einhaltung der Tafel-Grundsätze.

Bei Nichteinhaltung der Tafel-Grundsätze beantragt die Tafel Deutschland e.V. in Abstimmung mit dem zuständigen Landesverband ein Verfahren zur Aberkennung des Namens „Tafel“ und gegebenenfalls ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Verein Tafel Deutschland e.V.

(Quelle: Tafel Deutschland vom 22.05.2019)